AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für unsere Lieferungen und Leistungen

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich der AGB
(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Diese gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, sofern der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Soweit in diesen AGB von der VOB Teil B abgewichen wird, haben die Regelungen der VOB Teil B Vorrang.
(3) Für alle Leistungen, bei denen die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) nicht nach § 1 (2) einbezogen wird, sowie für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) gelten die die § 2 bis 12 dieser AGB.
(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich etwaiger Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren AGB. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist für den Inhalt einer solchen Vereinbarung ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
(6) Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss, die uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben rein deklaratorische Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern in den AGB nicht unmittelbar eine Modifikation vorgenommen oder die Geltung der gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich abbedungen wurde.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, Pläne oder Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Unterlagen oder Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht ein Abweichendes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch stillschweigende Ausführung der Liefer- und Leistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden erklärt werden.

§ 3 Besondere Hinweise Glas, Produkteigenschaften und Normen
(1) Der Kunden hat vor Vertragsschluss geprüft, dass die Spezifikationen der Waren seinen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechen. Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsbedingungen- und Merkmale, Eigenschaften sowie das physikalische Verhalten von Glas und Mehrscheiben-Isoliergläsern bekannt.
(2) Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas bzw. Mehrscheiben- Isolierglas wird vorausgesetzt. Es gelten entsprechend dem Stand der Technik folgende Regelungen:
– Technische Richtlinien und Normen nach Stand der Technik
– Handbuch Toleranzen, abrufbar unter www.glasstueckmann.de
– Richtlinien und Merkblätter, die unter www.glasstueckmann.de veröffentlicht sind
– Ergänzende Produktspezifikationen
(3) Hinsichtlich der Beurteilung der visuellen Qualität der von uns gelieferten und/oder montierten Ware gelten folgende Richtlinien als mit dem Kunden vereinbart und werden Vertragsgegenstand:
– Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen
– Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern
– Merkblatt zur visuellen Beurteilung von Sprossen im SZR
– VFF-Merkblatt, Farbgleichheit transparenter Gläser im Bauwesen
– EN 1279 Teil1 Anhänge F und G
Die vorgenannten Richtlinien sind unter www.glasstueckmann.de für den Kunden abrufbar.
(4) Der Kunde wird auf folgendes hingewiesen:
Glas besitzt eine Eigenfarbe, die mit zunehmender Dicke (Glasstärke) des Glases deutlicher bzw. sichtbarer wird. Darüber hinaus kann es auch zu chargenbedingten Farbabweichungen kommen. Je nach Durchsicht und/oder Aufsicht kann es bei beschichteten Gläsern zu unterschiedlichen Farbeindrücken kommen. Farbschwankungen sind möglich und zulässig, soweit sie der DIN EN 410 und den jeweils einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.
(5) Der Kunde gibt die Dimensionierung der Glasstärke vor. Die Glasstärke wird von uns mittel eine computergestützten Software ermittelt. Unsere ausgesprochene Empfehlung zur Glasstärke können eine objektbezogene, statische Berechnung auf Kundenseite nicht ersetzen und entlastet ihn nicht von seiner Obliegenheit, die von ihm vorgegebene Glasstärkendimensionierung unter Berücksichtigung des einschlägigen Standes der Technik und an den vor Ort zu erwartenden Belastungen durch Witterungseinflüsse (z. B. Wind oder Schnee) zu überprüfen oder statisch berechnen zu lassen.
(6) Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Käufer dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
(7) Veröffentlichte Daten von Funktionsgläsern, wie z. B. Wärmedämmung (Ug-Wert), Sonnenschutz (g-Wert), Schalldämmung (Rw-C und Ctr-Wert) usw. richten sich nach jeweils nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Normen und technischen Regelwerken sowie nach den in den Normen festgelegten Rahmenbedingungen. Beim Einbau können die Rahmenbedingungen vor Ort von den gültigen Normen und technischen Regelwerken vorgesehenen Bedingungen beispielsweise durch andere Scheibengröße, einen anderen Scheibenaufbau,andere Temperaturen etc. abweichen. Abweichungen die rein darauf zurückzuführen sind, dass die Rahmenbedingungen vor Ort von den in den bei Vertragsschluss gültigen Normen und technischen Regelwerken abweichen stellen keinen Sachmangel dar.
(8) Sämtliche von den Herstellern der Ware herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen, Regelwerke, technische Richtlinien und Anweisungen bzgl. der Verwendung und/oder der Montagearten sind vom Kunden zu beachten und werden dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
(9) Bei Einscheibensicherheitsglas (ESG) kann es material- und herstellungsbedingt in Einzelfällen durch sogenannte Nickelsulfideinschlüsse zu Spontanbrüchen kommen. Es wird daher die Verwendung von heißgelagertem ESG (ESG-H) empfohlen, bei dem das Restrisiko solcher Spontanbrüche durch die zusätzlich geregelte und fremdüberwachte Heißlagerung nach dem Stand der Technik (Heat-Soak- Test) erheblich reduziert, aber nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann. Je nach Einbausituation kann der Einsatz anderer Glasarten, z.B. Verbundsicherheitsglas (VSG) sinnvoll sein.
(10) Bei Stufen-Isoliergläsern, bei denen die äußere Scheibe zum Scheibenzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Dieses ist kein Beanstandungsgrund.
(11) Bei der Herstellung von Isolierglaseinheiten steht die Wahl des zu verwenden Abstandhalters in unserem Ermessen, sofern nicht der Kunde bei der Auftragserteilung die Ausführung eines definierten Abstandhalters vorschreibt.
(12) Der Kunde stellt sicher, dass uns seitens des Kunden zur Bearbeitung überlassene Gläser den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Normen und technischen Regelwerken entsprechen.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist bzw. Frist binnen derer unsere Leistung zu erbringen ist, wird jeweils mit dem Kunden individuell vereinbart und beginnt nicht, bevor uns der Kunde nicht alle notwendigen Informationen (z.B. technische Details oder technische Maße) mitgeteilt hat. Ferner beginnt unsere Frist nicht vor der Leistung einer etwaig vereinbarten Anzahlung durch den Kunden.
(2) Höhere Gewalt oder bei uns, unseren Vorlieferanten oder Subunternehmer eintretende Betriebsstörungen infolge unvorhergesehener, nach Vertragsschluss eingetretener Hindernisse (insbesondere auch Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), die uns, unseren Vorlieferanten oder Subunternehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Vertragsleistung zu erbringen, verlängern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten. Die Kündigungsrechte nach § 648 BGB sowie § 648a BGB bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und setzt in jedem Fall eine Mahnung in Textform durch den Kunden voraus. Geraten wir in Verzug, kann der Kunde pauschalisierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die hierfür anzusetzende Pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des vertraglich vereinbarten Preises der verspätet gelieferten Ware bzw. der verspätet erbrachten Leistung. Wir behalten uns vor, den Nachweis zu erbringen, dass dem Kunden kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als in der vorstehenden Pauschale vereinbart entstanden ist.

§ 5 Lieferung, Abnahme, Annahmeverzug, Gefahrübergang
(1) Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
(2) Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. (3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern
– Die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen Waren von dem Kunden bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und/oder zusätzliche Kosten entstehen.
(4) Mehrwegverpackungen- und Transportgestelle – im Folgenden „Verpackung“ – werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackung ist uns seitens des Kunden innerhalb von 21 Kalendertagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung an unserem Sitz bereitzustellen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir ab dem 22. Kalendertag berechtigt eine Euro netto pro Tag der verspäteten Bereitstellung zu berechnen, maximal jedoch den Nettoanschaffungspreis der Verpackung.
(5) Für reine Warenlieferungen gilt ergänzend zu § 5 (1) bis § 5 (4) folgendes:
a) Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen vom Kunden zu bestimmenden Ort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt die Art der Versendung (insbesondere Auswahl des Transportunternehmens, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Nur auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten zu seinen Gunsten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Dieses Verlangen ist uns durch den Kunden rechtzeitig vor Lieferung der Ware schriftlich mitzuteilen.
b) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten über, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Kunden. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann auf den Kunden über, wenn diesem mitgeteilt wurde, dass die Ware versandt- und/oder abholbereit ist und der Kunde die Ware nicht abholt bzw. abruft und wir hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben.
c) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lager- oder zusätzliche Transportkosten) zu verlangen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen/Verträgen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang in Euro und zwar ab Lieferwerk, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Einfuhrnebenkosten. Unsere Preise basieren auf den am Tag des Vertragsschlusses geltenden Rohstoff-, Materialpreisen und Löhnen. Kommt es während der Dauer der Vertragsabwicklung nachweislich zu Preiserhöhungen im Bereich der Rohstoff- und Materialpreise oder zu Lohnerhöhungen, die sich auf den noch nicht vollständig abgewickelten Auftrag auswirken, so erhöht sich der durch den Kunde zu zahlende Nettopreis entsprechend der Preissteigerung der einzelnen Kostenpositionen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt oder Leistungszeitpunkt eine Zeitspanne von mehr als 4 Monaten liegt. Sollten in dem vorgenannten Zeitraum gleichzeitig Kostensenkungen bei einzelnen dort genannten Positionen eingetreten sein, werden diese zugunsten des Kunden berücksichtigt und mit den eingetretenen Preissteigerungen verrechnet. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Kunden schriftlich mitgeteilt haben.
(2) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbarte wurde, ist das jeweilig vereinbarte vertragliche Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Mit Ablauf der vorstehend genannten Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 BGB) zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt hiervon unberührt.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 8 (7) S. 2 und 3 (Mängelansprüche des Kunden) unserer AGB unberührt.
(5) Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), dass unser gegenüber dem Kunden zustehende Anspruch auf das vertragliche Entgelt durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung nach Wunsch des Kunden) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer etwaigen laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform darüber zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Dritte z.B. im Wege der Pfändung auf die uns gehörende Ware zugreifen.
(2) Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen vertraglichen Entgelts, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Erbringt der Kunde die ihm obliegende Pflicht zur Zahlung des fälligen vertraglichen Entgelts nicht, dürfen wir von dem vorgenannten Recht nur Gebrauch machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung fälligen vertraglichen Entgelts gesetzt haben oder aber eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(3) Der Kunde ist – mit Ausnahme eines etwaig erklärten Widerrufs gem. der nachfolgenden Ziffer C – befugt, die unsererseits unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Im Falle einer Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und/oder einer Verarbeitung geltend ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. des vorstehenden Absatzes zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Die in § 7 Ziffer 2 geregelten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der etwaig an uns abgetretenen Forderungen. Der Kunde hat uns zustehende etwaige Miteigentumsrechte für uns, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wahrzunehmen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung des Rechtes gem. § 6 Ziffer 2 der AGB geltend machen. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass uns der Kunde die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die nötigen und dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern gegenüber die Abtretung offenlegt. Des Weiteren sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und/oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Der Widerruf muss unsererseits in Textform erfolgen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht ein anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Von uns vorgelegte Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster von allgemeinem Charakter und in keiner Weise für bestimmte Eigenschaften bindend. Technische Werte gelten nur als ungefähre Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
(3) Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, richtet sich die Mängelgewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Maß,- Farb,- und Gewichtsabweichungen im Rahmen üblicher Toleranzen stellen keinen Mangel dar. Die gültigen Toleranzen ergeben sich aus dem Handbuch Toleranzen, abrufbar unter www.glasstueckmann.de. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht beanstandungsfähig, so z. B.
– Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas
– Reflektionsverzerrungen
– Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
– Kondensation auf Außenflächen bei mehrscheiben-Isolierglas
– Benetzbarkeit von isolierglas durch Feuchte
– Anisotropien bei Einscheibenisolierglsas (ESG)
– Klappgeräusche bei Sprossen. Durch Einflüsse der Umgebung sowie bspw. durch
Erschütterungen oder anderweitig manuell angeregte bzw. verursachte Schwingungen kann es bei Sprossen zu einem temporären Auftreten von Klappergeräuschen kommen.
Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. für Werbeaussagen) übernehmen wir keinerlei Haftung. Garantien für die Beschaffenheit der Ware übernehmen wir nur in ausdrücklicher und schriftlicher Form, d.h. durch die Verwendung der Bezeichnung „Garantie“.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er der ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 3 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel am Ort der Lieferung und/oder Leistung festzustellen oder uns den beanstandeten Liefergegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung verliert der Kunde seine Mängelansprüche. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Vertragsleistung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Die Entgegennahme von Vertragsleistungen kann vom Kunden nicht verweigert werden, wenn nur unerhebliche Mängel vorliegen.
(6) Ist die gelieferte Ware oder die vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft, steht uns das Wahlrecht zu, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wurde ein Mangel vor der Montage nicht erkannt und die mangelbehaftete Sache dennoch verbaut, können die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Sache uns gegenüber nur dann geltend gemacht werden, wenn wir vor Ausführung dieser Mangelbeseitigung durch unseren Kunden in Kenntnis gesetzt wurden.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Art der Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde das vertraglich vereinbarte und fällige Entgelt bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Entgeltes zurückzubehalten. Die Rechte des Kunden nach § 641 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das vertraglich vereinbarte Entgelt entsprechend des vorhandenen Mangels mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus den AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nicht ein anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldungshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für solche Schäden, die aufgrund einer unerlaubten Handlung eintreten.
(4) Die sich aus § 9 Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Bei reinen Warenlieferungen ohne Montageverpflichtung kann der Kunde wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Schutzrechte
(1) Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Bei Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt Lieferungen und Leistungen bis zur Klärung der Rechtslage zurückzuhalten und Zahlungen des anteiligen vertraglichen Entgelts zu verlangen.
(2) Bei einem Export unserer Waren durch den Kunden in Gebiete außerhalb der Europäischen Union übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden und hat uns insoweit von einer Inanspruchnahme Dritter freizustellen.

§ 11 Verjährung
(1) Bei reinen Warenlieferungen ohne Montage beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 I Nr. 3 BGB 1 Jahr ab Ablieferung. Sollte einzelvertraglich eine Abnahme vereinbart sein, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Ferner bleiben die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen der Verjährung unberührt.
(3) Bei allen Bauleistungen nach § 1 (2) der AGB richtet sich die Verjährung nach § 13 VOB Teil B
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder unserer Leistungen beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 (2) S. 1, S. 2 lit. A sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus unserem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bielefeld. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder Leistungsverpflichtung gem. unseren AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Wir sind für Sie da






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